Gewahrsam
Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache zu verstehen, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen ist und dessen Reichweite sich nach der Verkehrsanschauung richtet.
1BGHSt 40, 23; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 2 Rdn. 11; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 242 Rdn. 8a.Quellen:
[1] BGHSt 40, 23; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 2 Rdn. 11; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 242 Rdn. 8a.