Gewähren ist die tatsächliche Zuwendung eines Vorteils für die Dienstausübung an den Amtsträger. Sie kann direkt oder über eine Mittelsperson erfolgen.
Quellen:
[1] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB, § 333 StGB, Rdn. 6; BGHSt 43, 270, 275; LK/Sowada, 12. Auflage Berlin 2010, § 333 StGB, Rn 11.