Gewahrsamslockerung
EGewahrsamslockerung äußert sich darin, dass die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nicht ausgeübt wird, aber dennoch ein genereller Herrschaftswille darüber besteht.
1BGH GA 1966, 212; Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 242 Rdn. 24; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 2 Rn 30.Quellen:
[1] BGH GA 1966, 212; Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 242 Rdn. 24; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 2 Rn 30.