Nach ständiger Rspr. handelt heimtückisch, wer bei der Tötung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Außerdem hat die Rspr. als zusätzliche einschränkende Komponente die „feindliche Willensrichtung“ eingeführt. In der Strafrechtswissenschaft wird dagegen überwiegend ein Missbrauch von Vertrauen vorausgesetzt.
Quellen:
[1] BGHSt 2, 60, 61; 3, 330, 332; BGHSt 20, 301, 302; BGH NStZ 1995, 230, 231; Mitsch in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 211 Mord, Rn. 47; Lackner/Kühl StGB, 28. Aufl. 2014, § 211 Rn. 6; Otto JR 91, 382; Rengier MDR 80, 1, 4; Mitsch JuS 96, 213.