Herrühren i.S.d. § 261 StGB
Herrühren setzt Kausalität voraus. Die Existenz des Gegenstands in der Vermögenssphäre des Vortäters oder eines Dritten muss ihre Ursache in der Vortat haben.
1BGHSt 53, 205, 209; NStZ-RR 2010, 109, 111.Quellen:
[1] BGHSt 53, 205, 209; NStZ-RR 2010, 109, 111.