Handlungsort ist der Ort, an dem der Täter eine auf die Tatverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet.
1Zöller in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 9 Ort der Tat, Rn. 4.Quellen:
[1] Zöller in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 9 Ort der Tat, Rn. 4.