Unechtes Unterlassungsdelikt
Bei den unechten Unterlassungsdelikten muss als Kern des Tatbestandes hinzukommen, dass der Täter durch sein Unterlassen den tatbestandsmäßigen Erfolg eines Strafgesetzes verursacht, obwohl er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt.
1BGHSt 38, 325, 328.Quellen:
[1] BGHSt 38, 325, 328.