Unechte Wahlfeststellung
Die unechte (gleichartige) Wahlfeststellung betrifft den Fall bloßer Tatsachenalternativität ohne Gesetzesalternativität: Der Beschuldigte hat in jeder Sachverhaltsvariante denselben Tatbestand verwirklicht und ist daher eindeutig aus diesem – wenn auch auf wahldeutiger Tatsachengrundlage – anzuklagen bzw. zu verurteilen.
1Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 1 StGB, Rdn. 53.Quellen:
[1] Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 1 StGB, Rdn. 53.