Grundschuldübertragung
Der Zweiterwerb vom Berechtigten erfolgt bei der Briefgrundschuld gem §
§ 413,
398,
1154,
1192 BGB. Die dingliche Einigung (§
§ 413,
398 BGB) hat hier die Übertragung der Grundschuld selbst zum Gegenstand. Des Weiteren muss die Form des
§ 1154 BGB gewahrt werden und die Grundschuld gem §
§ 399,
413 BGB übertragbar sein. Der Verfügende muss zudem verfügungsberechtigt sein. Die Buchgrundschuld wird gem §§ 873 Abs. 1 Alt. 3, 1194, 1192 BGB durch eine Einigung der Parteien und die Eintragung der Einigung übertragen, wenn die Parteien zur Zeit der Eintragung einig sind und der Veräußerer verfügungsbefugt ist.
1Staudinger/Carsten Herresthal (2014) K. Das Recht der Kreditsicherung, Rn. 189; Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage 2013, § 1191 Rn. 13.Quellen:
[1] Staudinger/Carsten Herresthal (2014) K. Das Recht der Kreditsicherung, Rn. 189; Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage 2013, § 1191 Rn. 13.