Gütertrennung
Eine Gütertrennung kann erreicht werden, indem die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausschließen oder aufheben. Es ist der Güterstand, bei dem die Ehegatten unbeschadet der Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§
§ 1353-
1362 BGB), nicht in güterrechtliche Beziehungen zueinander treten. Das Vermögen der Ehegatten ist voneinander getrennt, jeder Ehegatte ist in der Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen frei und belastet es nur durch von ihm selbst eingegangene Verbindlichkeiten. Jeder Ehegatte führt seine Prozesse selbständig; es gelten die allg Vollmachtsgrundsätze.
1J. Heinemann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1414 BGB, Rn. 1; BGH 158, 81, 95, 98; BGH NJW 2013, 457, 460.Quellen:
[1] J. Heinemann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1414 BGB, Rn. 1; BGH 158, 81, 95, 98; BGH NJW 2013, 457, 460.