Schweigen im Rechtsverkehr ist im Rechtsverkehr grundsätzlich ohne Bedeutung. Es besteht regelmäßig auch keine Rechtspflicht zu antworten.
Quellen:
[1] Schwarz, NJW 01, 1449; Münchener Kommentar-BGB/Bayreuther, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 182, Rn. 14.