Ein Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise dem Schutzzweck der Norm entspricht. Es muss sich also um Folgen handeln, die in den bereich der Gefahren Fallen, wegen derer die Rechtsnorm erlassen wurde und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Normverletzung und dem Schaden bestehen und nicht nur eine zufällige äußere Verbindung.
1BGH JuS 09, 762, 763.Quellen:
[1] BGH JuS 09, 762, 763.