Seinerseits Erforderliche i.S.d. § 243 Abs. 2 BGB
Nach der herrschenden modifizierten Ausscheidungstheorie hat der Schuldner das seinerseits erforderliche i.S.d.
§ 243 Abs. 2 BGB getan, wenn er alle diejenigen Leistungshandlungen erbringt, zu denen er verpflichtet ist und die keiner Mitwirkung des Gläubigers bedürfen. Hiernach bedarf es keiner Übergabe, sondern es genügen grundsätzlich diejenigen Leistungshandlungen, die als ausreichendes Angebot der Leistung nach den §
§ 293 -
295 BGB dazu geeignet sind, den Gläubiger in Annahmeverzug zu setzen.
1Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage München 2013, § 243 Rn. 4; Emmerich in: MünchKomm-BGB, § 243 Rn. 25; Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 243 BGB, Rn. 28Quellen:
[1] Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage München 2013, § 243 Rn. 4; Emmerich in: MünchKomm-BGB, § 243 Rn. 25; Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 243 BGB, Rn. 28