Die Selbsthilfe im ist die zivilrechtliche Möglichkeit, anstatt der Inanspruchnahme staatlicher Gewaltmonopole selbst Ansprüche zu realisieren.
Quellen:
[1] Staudinger-BGB/Repgen, Berlin 2009, § 229 Rn. 1 ff; E. Wagner in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 229 BGB, Rn. 1.