Unbeendeter Versuch
Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn aus Tätersicht der Eintritt des Erfolges nur verhindert werden kann, wenn über die ursprünglich geforderte Handlung hinaus weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen.
1Kühl, StrafR AT, 7. Auflage München 2012, § 18, Rn 154.Quellen:
[1] Kühl, StrafR AT, 7. Auflage München 2012, § 18, Rn 154.