Unbrauchbar machen von Daten i.S.d. 303a StGB
Unbrauchbarmachen von Daten bedeutet, die Daten in ihrer Gebrauchsfähigkeit so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr ordnungsgemäß verwendet werden und damit ihren Zweck nicht mehr erfüllen können.
1MüKo-StGB/Wieck-Noodt, 2. Auflage München 2011, § 303a StGB, Rdn. 14.Quellen:
[1] MüKo-StGB/Wieck-Noodt, 2. Auflage München 2011, § 303a StGB, Rdn. 14.