Naturalobligation
Naturalobligationen sind nicht einklagbar, führen aber - sofern ein Leistungsaustausch stattfindet - zum Konditionsausschluss. Bei einer Naturalobligation ist nur die Haftung beschränkt, der Schuldner schuldet also dennoch die Erbringung der Leistung. Zudem stellen diese einen rechtlich anerkannten Erwerbsgrund (causa acquirendi) dar, der Schuldner also trotz der fehlenden Durchsetzbarkeit die erbrachte Leistung nicht über
§ 812 Abs 1 BGB kondizieren kann.
1Staudinger/Klumpp (2017) BGB § 107, Rn. 33; Staudinger/Fischinger (2017) § 1 ProstG, Rn. 28.Quellen:
[1] Staudinger/Klumpp (2017) BGB § 107, Rn. 33; Staudinger/Fischinger (2017) § 1 ProstG, Rn. 28.