Nießbrauch
Der Nießbrauch ist ein absolutes Recht und erlaubt, die Nutzungen einer beweglichen oder unbeweglichen Sache oder eines Rechts zu ziehen. Seinem Wesen nach ist der Nießbrauch eine Dienstbarkeit, daher können dem Eigentümer durch den Nießbrauch nur Duldungspflichten, nicht aber mit dinglicher Wirkung Leistungspflichten auferlegt werden.
1BayObLG DNotZ 1973, 299; W. Bayer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1030 BGB Rn. 1.Quellen:
[1] BayObLG DNotZ 1973, 299; W. Bayer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1030 BGB Rn. 1.