Im Falle der Anscheinsvollmacht muss sich der Geschäftsherr an den dadurch entstandenen Schein der Vertretungsmacht halten lassen, wenn er das Verhalten des Vertreters kennen musste und dagegen nicht eingeschritten ist, obwohl er es gekonnt hätte. Diese Grundsätze sind nicht auf den kaufmännischen Verkehr beschränkt.
Quellen:
[1] BGH 5, 111, 116; NJW 1981, 1727; BGH NJW 1956, 1673, 1674; Münchener Kommentar-BGB/Schramm, 6 Aufl. 2012, § 167, Rn. 54; G. Maier-Reimer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 167 BGB, Rn. 10.