Eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB ist eine intellektuelle und zur Irreführung dienliche Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, das durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen hervorgerufen wird.
1Gaede in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 263 Betrug, Rn. 9.Quellen:
[1] Gaede in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 263 Betrug, Rn. 9.