Mittelbarer Besitz
Mittelbarer Besitz i.S.v.
§ 868 BGB entsteht, wenn ein Besitzmittler unmittelbaren Fremdbesitz innehat und ein Besitzmittlungsverhältnis vorliegt.
1Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage München 2013, § 868 Rn. 1 ff.Quellen:
[1] Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage München 2013, § 868 Rn. 1 ff.