Motivirrtum
Ein Motivirrtum liegt vor, wenn Geschäftswille und Erklärung übereinstimmen, aber ein Irrtum bei der Willensbildung gegeben ist. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn der Erklärende irrtümlich von einem falschen Umstand ausgeht, der für den Geschäftswillen bedeutsam ist.
1Rüthers/Stadler, "Allgemeiner Teil des BGB", 17. Auflage München 2011, § 25 Rn. 19; A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, Vorbemerkung, Rn. 19.Quellen:
[1] Rüthers/Stadler, "Allgemeiner Teil des BGB", 17. Auflage München 2011, § 25 Rn. 19; A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, Vorbemerkung, Rn. 19.