Mitverschulden
Mitverschulden bedeutet, dass dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz seines Schadens zustehen soll, als aus seinem Gefahren- und Verantwortungsbereich zusätzliche, für den Eintritt des Schadens erhebliche Ursachen hervorgegangen sind. Das Mitverschulden bemisst sich nach den konkreten Umständen und sorgt auf Rechtsfolgenseite für dessen quotenmäßige Aufteilung.
1BGH 63, 189, 194; BGH 56, 163, 170; NJW 1974, 798; I. Ebert in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 254 BGB, Rn. 3.Quellen:
[1] BGH 63, 189, 194; BGH 56, 163, 170; NJW 1974, 798; I. Ebert in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 254 BGB, Rn. 3.