Ein Vertrag ist ein grundsätzlich zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärung, dem Antrag (Angebot) und der Annahme, ein rechtlicher Erfolg erzielt werden soll.
1Staudinger/Dirk Olzen (2015) BGB § 241, Rn. 69.Quellen:
[1] Staudinger/Dirk Olzen (2015) BGB § 241, Rn. 69.