Vertrag zugunsten Dritter
Durch den Vertrag zugunsten Dritter gem.
§ 328 Abs. 1 BGB wird das originäre Forderungsrecht eines Dritten mit der Wirkung begründet, der nicht Vertragspartei ist und der auch nicht am Vertragsschluss beteiligt ist.
1Staudinger/Klumpp (2015) BGB § 328 Rn. 1.Quellen:
[1] Staudinger/Klumpp (2015) BGB § 328 Rn. 1.