Versendungskauf
Versendungskauf i.S.v.
§ 447 BGB liegt vor, wenn der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, dabei geht die Preisgefahr nach § 447 Abs 1 bereits mit Aushändigung der Kaufsache an die Transportperson auf den Käufer über.
1Staudinger/Roland Michael Beckmann (2014) N. Kauf, Rn. 186.Quellen:
[1] Staudinger/Roland Michael Beckmann (2014) N. Kauf, Rn. 186.