Ausschluss der freien Willensbestimmung
Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der gegebenen Geistesstörung zu bilden und nach den unter Abwägung des Für und Wider zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit führen nicht ohne weiteres zum Ausschluss der freien Willensbestimmung.
1BGH WM 1972, 972; RG JW 1936, 1205; H. F. Müller in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 104 BGB, Rn. 6.Quellen:
[1] BGH WM 1972, 972; RG JW 1936, 1205; H. F. Müller in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 104 BGB, Rn. 6.