Ausschlagung
Das Ausschlagungsrecht ist ein unselbständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht und als solches zwar vererblich (§ 1952), aber nicht übertragbar. Durch die Geltendmachung des Ausschlagungsrechts wird der Erbschaftserwerb rückgängig gemacht.
1Staudinger/Otte (2017) BGB § 1942, Rn. 10-14.Quellen:
[1] Staudinger/Otte (2017) BGB § 1942, Rn. 10-14.