Aussonderung
Eine Aussonderung findet an körperlichen und unkörperlichen Gegenständen, die nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten zustehen und die deswegen rechtlich nicht zur Insolvenzmasse gehören, statt.
1Braun Insolvenzordnung/Bäuerle, 5. Auflage München 2012, § 47 InsO Rn. 1.Quellen:
[1] Braun Insolvenzordnung/Bäuerle, 5. Auflage München 2012, § 47 InsO Rn. 1.