Äußerer Geschäftswille
Der äußere Geschäftswille liegt vor, wenn aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners das Verhalten des Erklärenden auf eine ganz bestimmte Rechtsfolge gerichtet ist.
1Münchener Kommentar-BGB/Armbrüster, Band 1, 6. Auflage München 2012, Vor §§ 116 - 144, Rn. 28.Quellen:
[1] Münchener Kommentar-BGB/Armbrüster, Band 1, 6. Auflage München 2012, Vor §§ 116 - 144, Rn. 28.