Unter einem Hindernisbereiten ist jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern.
1BGH v. 31.08.1995 - 4 StR 283/95 - BGHSt 41, 231.Quellen:
[1] BGH v. 31.08.1995 - 4 StR 283/95 - BGHSt 41, 231.