Berechtigtes oder entschuldigtes Sichentfernen vom Unfallort i.S.d. § 142 StGB
Berechtigt hat sich derjenige Unfallbeteiligte entfernt, der sich auf Rechtfertigungsgründe berufen kann. Entschuldigt ist das Sich-Entfernen, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat, wenn also Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorliegen.
1Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 46 Rdn. 25 ff.; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 142 Rdn. 23 ff.Quellen:
[1] Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 46 Rdn. 25 ff.; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 142 Rdn. 23 ff.