Wegfall der Bereicherung
Unter dem Wegfall der Bereicherung versteht man das Entfallen der Haftung, wenn sich weder der Bereicherungsgegenstand noch dessen Gegenwert in seinem Vermögen befindet.
1Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage München 2013, § 818 Rn. 7.Quellen:
[1] Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage München 2013, § 818 Rn. 7.