Vollmacht
Die Erteilung der Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Bevollmächtigte die Vertretungsmacht erlangt und somit durch Rechtsgeschäft Wirkungen für und gegen den Vertretenen herbeiführen darf. Die Bevollmächtigung kann entweder gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht) oder dem Geschäftspartner oder öffentlich einer unbestimmten Personenmehrheit erklärt werden (Außenvollmacht).
1Maier-Reimer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 167 BGB, Rn. 1-2; BGH NJW 2012, 2512, Rn 13.Quellen:
[1] Maier-Reimer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 167 BGB, Rn. 1-2; BGH NJW 2012, 2512, Rn 13.