Insichgeschäft
Insichgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, die eine Person gegenüber sich selbst vornimmt.
§ 181 BGB kennt zwei Arten von Insichgeschäften, das Selbstkontrahieren und die Mehrvertretung. Beim Selbstkontrahieren nimmt ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vor. Bei der Mehrvertretung nimmt ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich im Namen eines Dritten ein Rechtsgeschäft vor.
1Schulze-BGB/Dörner, 8. Auflage Baden-Baden 2014, § 181 Rn.1; G. Maier-Reimer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 181 BGB, Rn. 1.Quellen:
[1] Schulze-BGB/Dörner, 8. Auflage Baden-Baden 2014, § 181 Rn.1; G. Maier-Reimer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 181 BGB, Rn. 1.