Garantiefunktion
Die Garantiefunktion bedeutet, dass eine strafbare Handlung im juristischen Sinne nur das sein kann, was der Gesetzgeber zuvor in einem Gesetz für strafbar erklärt hat. Gleiches gilt für die Strafe, denn auch diese muss der Gesetzgeber nach Art und Höhe genau festgelegt haben.
1Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 44.Quellen:
[1] Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 44.