(1) Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach § 7 den KSA-Forderungsklassen nach § 16 zuordnen.
(2) Für jede KSA-Position, die keine Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem nach den §§ 17 bis 34 zu ermittelnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen. Abweichend von Satz 1 ist für eine Vorleistungsrisikoposition, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1 250 Prozent und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen.
(3) Für jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach den §§ 53 bis 57 zu ermitteln.