(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren oder Sponsoren gelten, dürfen die Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu derselben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen nach Maßgabe von Absatz 2 auf die Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios begrenzen.
(2) Der von einem Originator für sämtliche Verbriefungspositionen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 14 Absatz 2 und 3 aller KSA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 58 für Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 16 Absatz 15 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.