(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist.

(2) Ist, unbeschadet der Absätze 3 bis 5, eine maßgebliche Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach § 30 benannten Exportversicherungsagentur nach § 31 vorhanden und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach den §§ 32 bis 34 erfüllt, wird das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von den in der Vereinbarung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (siehe Scheibe/Moltrecht/Kuhn, Garantien und Bürgschaften, Ausfuhrgewährleistungen des Bundes und Rechtsverfolgung im Ausland, 2. Auflage, 2006; OECD-Vereinbarung) genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 3 der Anlage 1 ermittelt.

(3) Wird ihre Erfüllung von

    1. der Bundesrepublik Deutschland, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder

    2. einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums

geschuldet und ist sie in der Landeswährung des Staates geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent verwendet werden.

(4) Wird die Erfüllung der KSA-Position von der Europäischen Zentralbank geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

(5) Wird die Erfüllung der KSA-Position von einer Zentralregierung eines Drittstaates geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und ist sie in der Landeswährung dieses Drittstaates geschuldet und refinanziert, darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat für die betreffende Position zur Anwendung kommt.