(1) Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA-Forderungsklassen zuzuordnen:

    1. Zentralregierungen,

    2. Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften,

    3. sonstige öffentliche Stellen,

    4. multilaterale Entwicklungsbanken,

    5. internationale Organisationen,

    6. Institute,

    7. von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen,

    8. Unternehmen,

    9. Mengengeschäft,

    10. Investmentanteile,

    11. Beteiligungen,

    12. Verbriefungen,

    13. sonstige Positionen,

    14. überfällige Positionen.

Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegenstands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuordnen.

(2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von

    1. der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland,

    2. einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank oder

    3. der Europäischen Zentralbank.

(3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von

    1. einem Land,

    2. einer inländischen Gemeinde,

    3. einem inländischen Gemeindeverband,

    4. einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen einer der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften,

    5. einer ausländischen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft oder

    6. einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erhebt oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhat.

(4) Der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer Verwaltungseinrichtung oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, geschuldet wird. Einrichtungen des öffentlichen Bereichs im Sinne dieser Verordnung sind

    1. Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und ausschließlich Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen und deren Aufgaben wahrnehmen, sowie

    2. nicht wettbewerbswirtschaftlich tätige, rechtlich selbständige Förderinstitute im Geltungsbereich dieser Verordnung, die von einer inländischen Gebietskörperschaft getragen werden und für deren Zahlungsverpflichtungen mindestens eine inländische Gebietskörperschaft die Haftung übernommen hat.

(5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) geschuldet wird.

(6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer internationalen Organisation nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschuldet wird.

(7) Der KSA-Forderungsklasse Institute ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von

    1. einem Institut nach § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, das die Eigenkapitalanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,

    2. einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, auf das diese Verordnung anzuwenden ist,

    3. einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

    4. einem Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz im Ausland, das von der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde seines Sitzlandes zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

    5. einer anerkannten Wertpapierfirma aus einem Drittstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

    6. einer zentralen Gegenpartei nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz im Ausland oder

    7. einer anerkannten Börse nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(8) Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen zugeordnet werden:

(9) Der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einem Unternehmen, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen geschuldet wird und die keiner anderen KSA-Forderungsklasse zuzuordnen ist.

(10) Der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf eine KSA-Position zugeordnet werden, wenn

    1. sie kein Wertpapier ist,

    2. sie von einer natürlichen Person, einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen geschuldet wird,

    3. sie Teil einer erheblichen Zahl von Adressenausfallrisikopositionen mit ähnlichen Eigenschaften ist, sodass das mit ihr verbundene Risiko durch Diversifizierungseffekte wesentlich verringert wird, und

    4. der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 3 Absatz 9 bildenden natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung insgesamt schuldet, nach Kenntnis des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung 1 Million Euro nicht übersteigt; das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung muss alle angemessenen Schritte unternehmen, um hierüber Kenntnis zu erlangen.

(11) Der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen, die durch einen Investmentanteil begründet wird. Ein Investmentanteil im Sinne des Satzes 1 ist ein Anteil an einem Investmentvermögen, der

    1. einen anteiligen Anspruch auf den nach Abzug von Krediten und anderen Verbindlichkeiten, die aus dem Investmentvermögen erfüllt werden müssen, noch verbleibenden Wert des Investmentvermögens verkörpert, der bei Vorhandensein weiterer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen mit deren Ansprüchen gleichrangig ist, und

    2. dem Inhaber des Anteils das Recht einräumt, zumindest zu bestimmten Zeitpunkten den in Nummer 1 genannten Anspruch durch Rückgabe seines Anteils fällig zu stellen und aus dem Investmentvermögen befriedigt zu bekommen, ohne dass dies die Fälligstellung der entsprechenden Ansprüche anderer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen auslöst.

Wenn die Möglichkeit nach Satz 2 Nummer 2, den Anspruch nach Satz 2 Nummer 1 fällig zu stellen, nur soweit besteht, wie der danach noch verbleibende Wert des Investmentvermögens einen bestimmten Betrag nicht unterschreitet, und für den Inhaber des Anteils auch keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des Investmentvermögens durch anteilige Ausschüttung an die Inhaber der Anteile zu bewirken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags, höchstens aber in Höhe des insgesamt investierten Betrags, nicht als Investmentanteil, sondern als nachrangiger Residualanspruch auf das Investmentvermögen.

(12) Der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, die

    1. keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressenausfallrisikoposition ist und einen nachrangigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen eines Emittenten verkörpert, oder

    2. eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressenausfallrisikoposition ist, die aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1 führt.

Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Satz 1 der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zuordnen.

(13) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist jede Verbriefungsposition nach § 47 Absatz 1 und 3 zuzuordnen.

(14) Der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen sind die folgenden KSA-Positionen zuzuordnen:

    1. Sachanlagen,

    2. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keinen Schuldner ermitteln kann,

    3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden,

    4. Barrengold,

    5. Kreditderivate, bei denen das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Sicherungsgeber ist und die in Anspruch genommen werden können, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als Adressenausfallrisikopositionen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung KSA-Positionen wären,

    6. die Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, wenn

      a) für den Restwert kein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, oder

      b) der Restwert nicht durch eine Kaufoption abgedeckt wird, die dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietet,

    7. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden, und

    8. der Kassenbestand und gleichwertige Positionen.

(15) Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von 100 Euro oder mehr überfällig ist. Satz 1 gilt nicht für Verbriefungspositionen.