(1) Die zu Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichteten Unternehmen (Meldepflichtige) haben für die Mitteilungen einen Meldesatz nach Maßgabe des anliegenden Meldebogens und der anliegenden Feldbeschreibung zu erstellen. Felder, die auf Grund von Art und Struktur des zu meldenden Geschäftes nicht benötigt werden, bleiben leer.
(2) Für jedes zu identifizierende Geschäft eines Meldepflichtigen darf jeweils nur ein Meldesatz übermittelt werden. Die Meldepflichtigen haben die an jeweils einem Tag abgegebenen Meldesätze mit einer laufenden Nummer zu versehen.
(3) Alle Zeitangaben haben stets in gleicher Form zu erfolgen. Ein Datum ist achtstellig in der Reihenfolge Jahrhundert, Jahr, Monat und Tag, die Uhrzeit sechsstellig in der Reihenfolge Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben.