Zur Identifikation des Geschäfts sind anzugeben:

1. eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft, bei Teilgeschäften für dieses Teilgeschäft selbst vergebene, für den Meldepflichtigen und den Handelstag eindeutige interne Meldenummer (Feld-Nr. 15 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

2. ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder um einen Verkauf handelt (Feld-Nr. 17 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

3. bei maklervermittelten und über die Börse abgewickelten Geschäften die Abruf-Gruppe-Makler (Feld-Nr. 60), die Angabe, ob es sich um ein Aufgabegeschäft handelt (Feld-Nr. 59) sowie die Geschäftsnummer und bei Änderung dieser Geschäftsnummer die ursprüngliche Geschäftsnummer (Feld-Nr.: 58);

4. im Feld „Geschäftstyp“ (Feld-Nr. 18), ob es sich um einen Bruttopreis, eine zusammengefasste Meldung nach § 16 oder eine zugrunde liegende interessewahrende Order handelt; falls im jeweiligen Handelssystem ein Transaktionsschlüssel vorhanden ist, ist dieser anzugeben;

5. das Valutadatum durch Bezeichnung des Kalendertages, an dem vereinbarungsgemäß die Geldverrechnung vorzunehmen ist (Feld-Nr. 51).