Stellt der Meldepflichtige einen Fehler in der abgegebenen Mitteilung fest, hat er unverzüglich eine Stornierung entsprechend den Angaben des zu stornierenden Geschäfts unter Angabe des Stornodatums (Feld-Nr.: 48 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) zu melden. Eine anschließende erneute Mitteilung des Geschäfts ist zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 50); hierbei muß die interne Meldenummer von dem unmittelbar zuvor gemeldeten Geschäft und Storno abweichen. Satz 2 gilt auch für weitere Meldungen eines Geschäfts.