(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten 1. die Bezeichnung des Leistungspflichtigen, 2. die Leistungspflichten nach Art und Umfang, 3. die Angabe der voraussichtlichen Kosten, 4. Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 Abs. 2 erteilt werden.
(2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen.