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Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme
§ 60 Prüfung der Verschmelzung, Bestellung der Verschmelzungsprüfer
§ 61 Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags
§ 62 Konzernverschmelzungen
§ 63 Vorbereitung der Hauptversammlung
§ 64 Durchführung der Hauptversammlung
§ 65 Beschluß der Hauptversammlung
§ 66 Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals
§ 67 Anwendung der Vorschriften über die Nachgründung
§ 68 Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung
§ 69 Verschmelzung mit Kapitalerhöhung
§ 70 Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs
§ 71 Bestellung eines Treuhänders
§ 72 Umtausch von Aktien
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 66 Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Register eingetragen worden ist.