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Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme
§ 60 Prüfung der Verschmelzung, Bestellung der Verschmelzungsprüfer
§ 61 Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags
§ 62 Konzernverschmelzungen
§ 63 Vorbereitung der Hauptversammlung
§ 64 Durchführung der Hauptversammlung
§ 65 Beschluß der Hauptversammlung
§ 66 Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals
§ 67 Anwendung der Vorschriften über die Nachgründung
§ 68 Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung
§ 69 Verschmelzung mit Kapitalerhöhung
§ 70 Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs
§ 71 Bestellung eines Treuhänders
§ 72 Umtausch von Aktien
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 70 Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs
Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach
§ 26 Abs. 1 Satz 2
können nur solche Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft beantragen, die ihre Aktien bereits gegen Anteile des übernehmenden Rechtsträgers umgetauscht haben.