(1) Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben bedürfen keiner erneuten Genehmigung, soweit

    1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,

    2. sich das Maß der bei den verwendeten Tieren verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden durch die Änderungen nicht erhöht,

    3. die Zahl der verwendeten Tiere nicht wesentlich erhöht wird und

    4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind.

Die Änderungen dürfen nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 Nummer 4 vorgenommen werden, es sei denn die zuständige Behörde hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Änderungen keine Einwände bestehen.

(2) Wechselt der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Genehmigung ist innerhalb eines Monats ab Eingang der Änderungsanzeige von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter die Anforderungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes nicht erfüllen.

(3) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Für die Genehmigung der Änderungen gelten § 8 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes und die §§ 31 bis 33 entsprechend.