(1) Der Genehmigungsbescheid enthält 1. die Angabe des Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters, 2. die Angabe, in welchen Einrichtungen oder Betrieben oder, in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 3, an welchem Ort das Versuchsvorhaben durchgeführt wird, 3. eine Entscheidung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt das Versuchsvorhaben nach § 35 rückblickend zu bewerten ist, und 4. gegebenenfalls die Nebenbestimmungen, mit denen die Genehmigung versehen wird.
(2) Die Genehmigung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Ist die Genehmigung mit einer Befristung von weniger als fünf Jahren erteilt worden, so ist sie auf, auch formlosen, mit Gründen versehenen Antrag höchstens zweimal um jeweils bis zu einem Jahr zu verlängern, sofern dadurch die Gesamtdauer des genehmigten Versuchsvorhabens fünf Jahre nicht überschreitet und sofern seit der erstmaligen Erteilung oder ersten Verlängerung der Genehmigung keine Änderungen des genehmigten Versuchsvorhabens oder nur solche Änderungen eingetreten sind, die 1. nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet oder 2. nach § 34 Absatz 3 genehmigt
worden sind.