(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Wirbeltier oder einen Kopffüßer tötet,

    2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,

    3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 ein Kontrollbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

    4. entgegen § 7 Absatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

    5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

    6. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,

    7. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

    8. entgegen § 9 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

    9. entgegen § 9 Absatz 2 den dort genannten Nachweis nicht erbringt,

    10. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 1 nicht sicherstellt,

    10a. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,

    11. entgegen § 36 Absatz 2 oder Absatz 4 ein Versuchsvorhaben durchführt,

    12. entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

    13. entgegen § 37 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung vornimmt,

    14. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Versuchsvorhaben beginnt oder

    15. entgegen § 40 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.