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Unterabschnitt 2 - Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben
§ 31 Beantragen der Genehmigung
§ 32 Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen
§ 33 Genehmigungsbescheid, Befristung
§ 34 Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
§ 35 Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben
§ 36 Anzeige von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
§ 37 Sammelanzeige, Anzeige von Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben
§ 38 Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben oder deren Änderungen
§ 39 Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen
§ 40 Aufbewahrungspflicht
§ 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen
§ 42 Tierversuchskommissionen
§ 43 Unterrichtung des Bundesministeriums
Tierschutz-Versuchstierverordnung
(Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren - TierSchVersV)
§ 38 Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben oder deren Änderungen
Im Falle des Eingangs einer Anzeige nach
§ 36 Absatz 1
prüft die zuständige Behörde innerhalb der in
§ 36 Absatz 2
genannten Frist, ob im Hinblick auf das angezeigte Versuchsvorhaben die in
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Tierschutzgesetzes
genannten Voraussetzungen vorliegen oder ob die Durchführung des Versuchsvorhabens nach
§ 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes
zu untersagen ist.
Satz 1 gilt im Falle der Anzeige von Änderungen nach
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
oder
§ 37 Absatz 2 Satz 1
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung innerhalb von zwei Wochen durchgeführt wird.